Aktuell

Hinweise zum Silvesterfeuerwerk

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern)

Die Stadtverwaltung Schopfheim weist darauf hin, dass das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nur vom 31.12. bis zum 01.01. eines jeden Jahres gestattet ist. Diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis oder Befähigungsscheins. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Wir bitten, dies zu beachten und vor dem Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag keine Feuerwerkskörper / Knallkörper zu zünden.

In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern gemäß § 23 Abs. 1 1.SprengV verboten.

Wir möchten darauf hinweisen, dass mit der Allgemeinverfügung über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in der historischen Altstadt Schopfheim vom 12.11.2018 das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Batterien, Böller etc.) am 31.12 und 01.01. im Bereich der historischen Altstadt Schopfheim in den folgenden Straßen verboten sind:

  • Am Stadtgraben, Hauptstraße von Kreuzungsbereich Adolf-Müller-Straße/Am Stadtgraben/Hauptstraße bis zur Höhe Haus Nr. 43,
  • Chupferschmiedgäßli
  • Entegaststraße ab Haus Nr. 9 einschließlich Konrad-von-Rötteln-Straße
  • Wallstraße
  • Altstadt

Ebenso möchten wir daran erinnern, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang, d.h. Aufbewahrung und Abbrennen, mit Feuerwerkskörpern / Knallkörpern (pyrotechnische Gegenstände der Klasse II) gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 verboten ist.

Es ist darauf zu achten, dass die Sicherheitsbestimmungen der 1. und 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bei der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände eingehalten werden.

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Ziffer 1 dieser Verfügung in den vorstehend definierten Bereichen der Historischen Altstadt Schopfheim pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II abbrennt bzw. abschießt.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß  § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit    § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengV) vom 10.09.2002 (BGBl I S. 3518) in der derzeit geltenden Fassung mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

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