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Poolwasser-Entsorgung nur über die Schmutz - oder Mischwasserkanalisation


Poolwasser-Entsorgung nur über die Schmutz - oder
Mischwasserkanalisation
Aus gegebenem Anlass teilten die Eigenbetriebe Abwasserbeseitigung und Versorgungsbetriebe Schopfheim und das Landratsamt Lörrach in einer gemeinsamen Stellungnahme die geltenden Regelungen zur „Poolwasser-Entsorgung“ mit.

Poolwasser müsse generell über die Schmutz - oder Mischwasserkanalisation entsorgt werden. Wenn keine öffentliche Abwasserentsorgung möglich sei, müssten Abwasserentsorger das Poolwasser mit einem Fahrzeug abpumpen und ordnungsgemäß entsorgen. Wasser, das nach der Nutzung als „Schwimmbadwasser“ anfalle, sei Abwasser im Sinne des Wassergesetzes: Hierzu zählten nicht nur große Schwimmbecken, sondern auch die mobilen größeren Pools, die im Sommer im Garten aufgestellt würden. Man dürfe daher das „Schwimmbadabwasser“ nicht auf dem Grundstück versickern lassen, in den Regenwasserkanal oder ein Gewässer einleiten, sondern müsse dieses in den öffentlichen Schmutzwasserkanal einleiten.

Wenn behandeltes Wasser aus dem Pool einfach versickere oder in einen Regenwasserkanal, welcher in ein natürliches Gewässer fließe, eingeleitet werde, könne dies nicht nur einen negativen Einfluss auf Pflanzen haben, sondern könne auch zu einer Schädigung von Wasser- und Bodentieren sowie des Grundwassers führen, so die Einschätzung der Behörden.

Die Rechtslage sehe wie folgt aus: Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 54 Abs. 1 WHG) sei das Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändert worden sei, als Schmutzwasser und somit als Abwasser einzustufen. Dieses Abwasser müsse nach den aktuellen Regelungen der Wassergesetze der beseitigungspflichtigen Kommune zur ordnungsgemäßen Entsorgung in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation überlassen werden.
Wasser in Schwimmbecken/Pools werde bereits durch das Baden in seinen Eigenschaften (z.B. hygienisch) verändert. Dies gelte auch völlig unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen. Darüber hinaus stelle eine chemische Aufbereitung (wie durch z.B. Chlor etc.) eine zusätzliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers in Schwimmbecken/Pools dar, das bei Einleitung in den Untergrund den Boden und das Grundwasser in unzulässiger Weise nachteilig beeinflusse.
Zusätzliche Abwassergebühren fielen keine an, ließen sich die städtischen Eigenbetriebe verstehen, da man davon ausgehe, dass die Befüllung der Pools über die öffentliche Wasserversorgung erfolgt sei. Eine Befüllung des Pools aus dem Gewässer mittels Pumpe sei ohne Erlaubnis nicht zulässig.