Aktuell

„Bundes-Notbremse“: Diese Regeln gelten ab Mittwoch


Die häufigen Gesetzesänderungen in den letzten Wochen haben verständlicherweise für einen hohen Informationsbedarf gesorgt und im Landkreis Lörrach aufgrund der nur sehr knappen Inzidenz unter dem Schwellenwert eine besonders komplexe Lage erzeugt – die Neuregelung auf Bundesebene soll aber langfristig für mehr Klarheit und Verständlichkeit sorgen. Die sogenannte Bundes-Notbremse tritt im Landkreis Lörrach nun ab Mittwoch, 28. April, 0 Uhr, in Kraft, nachdem das Robert-Koch-Institut (RKI) drei Tage in Folge einen Sieben-Tage-Inzidenzwert von über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner festgestellt hat: Am 24. April wurde der Schwellenwert mit 100,1 nur knapp überschritten, am 25. April stieg der Wert auf 106,7 und heute lag er bereits bei 112,4. Das RKI veröffentlicht die Zahlen immer am Tag nach der entsprechenden Meldung des Landesgesundheitsamtes. Nach den Regelungen des neuen Bundesgesetzes tritt die sogenannte „Notbremse“ dann am übernächsten Tag nach der entsprechenden Feststellung des RKI in Kraft, in diesem Fall also am Mittwoch, 28. April.

Diese Regeln der Bundes-Notbremse gelten ab Mittwoch im Landkreis Lörrach:

Kontaktbeschränkungen: Treffen sind weiterhin mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Personen möglich. Allerdings hat der Bund die Altersgrenze für die von der Personenzahl ausgenommenen Kinder auf einschließlich 13 Jahre abgesenkt (vorher: einschließlich 14 Jahre).

Ausgangsbeschränkung: Diese gilt nun von 22 Uhr (vorher 21 Uhr) bis 5 Uhr. Zusätzlich ist zwischen 22 Uhr und 24 Uhr im Freien allein ausgeübte körperliche Bewegung erlaubt. Dies gilt jedoch nicht für Sportstätten. Da der Bund die bis 18. April in Baden-Württemberg geltende Ausnahme „An- und Abfahrt zur Wohnung bzw. Unterkunft des (Lebens-)Partners nicht mehr vorsieht, hat auch Baden-Württemberg diese Ausnahme aufgehoben, da Erleichterungen durch Landesrecht nicht möglich sind.

FFP2/KN95/K95-Maskenpflicht: Im öffentlichen Personennah- und fernverkehr, im Taxi und bei der Schülerbeförderung sowie in deren Wartebereichen. Das Servicepersonal muss beim Kontakt mit den Kunden mindestens eine medizinische Maske tragen.

Bildung & Betreuung: Allgemeinbildende Schulen müssen ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 in den Wechselunterricht gehen. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 165 muss in den Distanzunterricht gewechselt werden. Für die Klassenstufen 1 bis 7 wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten. Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 165 nur noch Notbetreuung anbieten.

Einzelhandel: Bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von bis zu 150 bleiben Click&Meet-Angebote im ansonsten geschlossenen Einzelhandel möglich. Voraussetzung ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf und die Erhebung der Kontaktdaten des Kunden. Es gelten weiter die bisherigen Kundenbeschränkungen pro Verkaufsfläche – dies gilt auch für Bau- und Raiffeisenmärkte.

Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin erlaubt. Um Friseur- und Fußpflegedienstleistungen wahrnehmen zu können, ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, erforderlich. Zusätzlich muss der Kunde, soweit es die Dienstleistung zulässt, eine FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.

Sport: Kontaktloser Individualsport ist alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Anleitungspersonen brauchen einen durch eine offizielle Stelle durchgeführten negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Der Betrieb von Fitnessstudios ist generell untersagt. Der Bund rechnet diese nicht mehr den Sportstätten, sondern den Freizeiteinrichtungen zu.

Kultur & Freizeit: Museen, Galerien und Gedenkstätten müssen schließen. Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen weiter öffnen, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. Voraussetzung ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen. Autokinos bleiben geöffnet.

Veranstaltungen im Rahmen von Todesfällen, wie Aussegnungen, Urnenbeisetzungen, dürfen nur mit maximal 30 Personen stattfinden. Hier ist keine Ausnahme für Kinder bis einschließlich 13 Jahre vorgesehen.

Die Notbremse tritt an dem übernächsten Tag außer Kraft, nachdem der Sieben-Tage-Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner lag. Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung nicht. Ausschlaggebend sind die Zahlen des RKI, die unter www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise zu finden sind. Die Inzidenzen, die die lokalen Gesundheitsämter veröffentlichen, können sich aus verschiedenen Gründen von den Inzidenzen des RKI leicht unterscheiden, beispielsweise, weil positive Testergebnisse deutscher Staatsbürger, die sich im Ausland haben testen lassen, nicht dem jeweiligen Landkreis, sondern dem Bundesland, in unserem Fall nach Stuttgart, gemeldet werden.