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Spielregeln zur Hundehaltung


Der Hund ist ein treuer Begleiter des Menschen, er ist Spielgefährte für unsere Kinder und Begleiter unserer älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger. Für ein gutes Miteinander ist gegenseitiges Respektieren und Rücksichtnahme unumgänglich.

Dennoch häufen sich in letzter Zeit die Beschwerden von Spaziergängern, Radfahrern, Grundstückseigentümer und Jagdpächter über Gefährdungen und Belästigungen durch frei laufende Hunde und durch Verunreinigungen von Hundekot auf öffentlicher Fläche.

Nicht selten kommt es hierzu zu Konfrontationen zwischen Hundehaltern und anderen Mitbürgern.

Derartige Spannungen brauchen nach unserer Auffassung nicht zu sein. Man muss nur einige Spielregeln beachten, damit das Zusammenleben zwischen Menschen und Hunden funktioniert.

Wir wollen Sie auf die wichtigsten Vorschriften hinsichtlich der Haltung von Hunden hinweisen:
  • Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. Hundehalter bzw.-führer müssen jederzeit in der Lage sein, um auf den Hund entsprechend einwirken zu können.
  •  Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zurufen auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen.
  • Auf Kinderspielplätzen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
  • In Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, Hunde frei laufen zu lassen.
  • Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün-und Erholungsanlagen, auf Feldwegen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich, in Hundetüten, zu beseitigen. Diese Tüten sind zu verschließen. Die Hundetüten werden kostenlos im Stadtbüro der Stadt Schopfheim ausgegeben.
  • Tiere, insbesondere Hunde sind so zu halten, dass niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört bzw. belästigt wird.
Wenn Sie Hunde frei herumlaufen lassen beachten Sie bitte, dass dieser fremde Personen nicht anspringt bzw. gefährdet. Je nach Vorfall kann daraufhin eine Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund (§ 2 PolVOgH – Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde) erfolgen. Gemäß § 2 der PolVOgH gelten die Hunde als gefährlich, die bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen und Tiere anspringen oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen. Die Konsequenz wäre unter anderem ein genereller Leinen- und Maulkorbzwang, sowie weitere Halterpflichten.

In diesem Zusammenhang wollen wir Sie auch auf die Belange des Naturschutzes hinweisen. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzungszeit nur auf Wegen betreten werden. Das gängige „Querfeldeinlaufen“ ist daher während der Nutzungszeit weder von den Hundehaltern und demzufolge auch nicht durch die von der Leine gelassenen Hunde zulässig. Ebenso ist es verboten mit Pkw`s die land- und forstwirtschaftlichen Wege zu befahren um dann die Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Wird bei einem Hund der Jagdinstinkt geweckt, gibt es für ihn oft kein Halten mehr. Die Hunde könnten das Wild so sehr beunruhigen, dass es auf die Straße oder ähnliches flüchten könnte und somit sich selbst und Dritte in Gefahr bringen.

Ferner möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass gemäß der Wochenmarktsatzung der Stadt Schopfheim Hunde auf dem Platz des Wochenmarktes nicht erlaubt sind; ausgenommen sind Blindenhunde. Hunde schüttelten sich oder schnüffelten an den offenen Lebensmitteln. Im schlimmsten Fall erleichterten sie sich zwischen Obst- und Wurstständen.

Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können gemäß der Wochenmarktsatzung und der Polizeiverordnung der Stadt Schopfheim mit einer Geldbuße geahndet werden.

Sie unterstützen mit der Einhaltung der genannten Regelungen den Umweltschutz und die Sicherheit der Stadt Schopfheim und erleichtern sich, Ihrem Hund und allen Mitbürgern das Zusammenleben.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.